Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Performante Car Rental GmbH
Performante Car Rental GmbH
Hauptstraße 105
13158 Berlin
Deutschland
Geschäftsführer: Adem Cakmak
Telefon: 0176 55427235
E-Mail: info@performante-carrental.com
1. Allgemeines
Für den umseitigen Vertrag gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils gültigen Fassung, soweit die nachfolgenden Regelungen nicht etwas anderes bestimmen.
2) Sollte eine der nachfolgenden Regelungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
2. Mietpreis
Es gelten die Preise laut Mietvertrag bzw. die bei der Anmietung gültige Preisliste. Erfüllt der Mieter die Voraussetzungen eines besonderen Tarifs nicht, ist der Normaltarif zu zahlen. Bei Rückgabe eines Fahrzeugs an einem anderen Ort als dem Übergabeort werden Rückführungskosten berechnet, deren Höhe vom Abgabeort abhängt. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird. Kosten für Kraftstoff und Betankungsservice gehen zu Lasten des Mieters, sofern das Fahrzeug nicht mit übergebenem Tankstand zurückgegeben wird. Bei einer Mietzeit von mindestens einer Woche erlaubt der Mieter dem Vermieter regelmäßigen Zugang zum Fahrzeug zur Kontrolle des Allgemeinzustandes. Die km-frei-Tarife sind 24 Stunden genau kalkuliert, so dass auch eine nur geringe Überziehung um wenige Minuten einen entsprechenden Anspruch auf Nachberechnung auslöst.
3. Berechtigte Fahrer
1) Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter bzw. – bei Firmenkunden – von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Voraussetzung für eine Eintragung in den Mietvertrag ist eine gültige EU-Fahrerlaubnis, welche älter als zwei Jahre ist und für das angemietete Fahrzeug gilt sowie der Nachweis eines festen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland.
2) Sofern das Fahrzeug von anderen als der vorgenannten Person gefahren werden wird, ist der Mieter verpflichtet, diese unaufgefordert, schriftlich mit vollständigem Namen, Anschrift und Führerscheindaten unverzüglich gegenüber dem Vermieter zu benennen.
3) Sämtliche Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
4. Kaution
Bei Abholung des Fahrzeuges fällt eine Kaution an, welche in bar zu hinterlegen ist und nach mängelfreier Fahrzeugrückgabe wieder ausgezahlt wird. Die Höhe der Kaution richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Ebenso müssen ein gültiger Personalausweis und Führerschein vorgelegt werden. Im Falle einer Beschädigung des gemieteten Fahrzeugs ist der Vermieter berechtigt, vorerst die volle Kaution einzubehalten, bis die Reparatur durchgeführt wurde, die Schadenssumme bekannt ist und die Schuldfrage ausreichend geklärt wurde. Die Kaution dient auch im Falle der Nichtzahlung von Mietraten als Absicherung für den Vermieter und darf so lange einbehalten bzw. gebucht werden, bis dieser die Forderungen begleicht.
5. Buchungen, Übernahme und Abbestellung
1) Buchungen können nur für bestimmte Preisgruppen, nicht aber für bestimmte Fahrzeugtypen entgegengenommen werden. Abbestellungen müssen bis spätestens zum siebten Tag vor Mietbeginn erfolgen. Bei Abbestellungen innerhalb von 7 Tagen vor Mietbeginn werden 50 % des Mietpreises berechnet, es sei denn, der Vermieter kann das Fahrzeug anderweitig vermieten.
2) Bei Nichtabholung eines reservierten Fahrzeuges zum vereinbarten Mietbeginn ohne vorherige Abbestellung ist der vereinbarte Mietpreis in voller Höhe zu zahlen. Sollte der Vermieter das Fahrzeug anderweitig vermieten können, ist der Mietpreis nur bis zum Beginn des anderweitigen Mietverhältnisses zu zahlen. Bei Abbestellung ist vom Mieter eine Bearbeitungspauschale von 25,00 € zu zahlen.
3) Der Vermieter ist berechtigt, zur Garantierung der Reservierung die Leistung einer Sicherheit zu verlangen, aus der auch die oben genannten Forderungen entnommen werden können.
4) Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter in allen Fällen unbenommen.
6. Verbotene Nutzungen
1) Dem Mieter ist es untersagt, das gemietete Fahrzeug zu folgenden Zwecken zu verwenden:
- a) zur Weitervermietung
- b) ohne die Erlaubnis des Vermieters abzuschleppen
- c) Abschleppen und Schieben fremder Fahrzeuge
- d) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen
- e) zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen jeglicher Art bzw. jegliche Fahrten auf einer Rennstrecke
- f) zu Fahrschulungen
- g) zur Beteiligung an Fahrzeugstests jeglicher Art
- h) zur Begehung von Zoll-, Steuer- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind
- i) zu Fahrten ins Ausland!
2) Verstößt der Mieter gegen eine dieser Bestimmungen, so ist der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.000 € zzgl. entstandener Verschleißkosten, Reparaturkosten und Schäden verpflichtet. Außerdem entfällt der Schutz der Haftungsbeschränkung für Unfallschäden gem. § 8 und der Diebstahlsversicherung gem. § 8. Die Geltendmachung weiterer Schäden im Einzelfall bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3) Dem Mieter ist es ferner untersagt, das Fahrzeug zu Demonstrationen oder sonstigen politischen Veranstaltungen sowie für sonstige Nutzungen, welche über den vertragsmäßigen Gebrauch hinausgehen, zu verwenden.
4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter oder ein Dritter, für den der Mieter einzustehen hat, die Sache in erheblich vertragswidriger Weise gebraucht. Gleiches gilt, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es während der Mietzeit zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen Mieter und Vermieter über die Verursachung nicht unerheblicher Schäden an dem gemieteten Fahrzeug kommt.
5) Überschreitet der Mieter die für die Höhe der Kautionszahlung bei Fahrantritt zugrunde gelegte Kilometerleistung erheblich, so ist er verpflichtet, dies dem Vermieter sofort anzuzeigen und die Kaution entsprechend aufzustocken. Unterlässt der Mieter die Mitteilung oder die Kautionserhöhung, so hat der Vermieter ein sofortiges fristloses Kündigungsrecht. In sämtlichen vorgenannten Fällen bedarf es für die Kündigung keiner vorherigen Abmahnung.
6) Der Mieter oder ein Dritter, für den der Mieter einzustehen hat, hat das Fahrzeug auf Verlangen des Vermieters in diesen Fällen sofort herauszugeben. Der Vermieter behält sich bei übermäßigem Verschleiß vor, die Kosten der Instandsetzung anteilig oder komplett auf den Mieter zu verlagern. Die Benutzung des KFZ ist nur innerhalb Deutschlands erlaubt. Die Ausfuhr aus Deutschland wird mit Unterschlagung gleichgesetzt und zur Anzeige gebracht.
7. StVO / Haftung des Mieters
Der Mieter hat die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) im gesamten Mietzeitraum einzuhalten. Jeder Verstoß ist unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen und vom Mieter zu begleichen. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im Übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck, durch das Ladegut oder durch eine unsachgemäße Behandlung (z. B. Verschalten, Überhitzung des Motors, Überlastung der Kupplung etc.) des Fahrzeugs entstanden sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder seine Pflichten gemäß diesen Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hätte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Dem Mieter wird eine Aufwandspauschale i. H. v. 25,– € im Falle eines Verwarn-/Bußgeldes und i. H. v. 100,– € im Falle einer Vorladung/Anhörung auferlegt. Bei den Mietausfallkosten zahlt der Mieter für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Tagesmiete. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind. Der Mieter hat für die Benutzung von mautpflichtigen Straßen diese auch zu entrichten. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen frei, die Behörden und/oder Dritte wegen der nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Entrichtung der Maut dem Vermieter auferlegen bzw. gegen den Vermieter geltend machen.
8. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat bei einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen, als auch den Vermieter unmittelbar nach dem Schadenseintritt zu informieren. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Benachrichtigung des Vermieters oder der Polizei, so hat er an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens. Die Unfallmeldung an den Vermieter ist während und auch außerhalb der Geschäftszeiten unter der Telefonnummer 0176 55427235 zu erstatten. Der Mieter hat der Performante Car Rental GmbH selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss Namen, Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
9. Sorgfaltspflicht
Für die Mietsache gilt generell die Sorgfaltspflicht des Mieters gegenüber dem Vermieter im Sinne des BGB. Der Mieter hat regelmäßig sämtliche Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck zu prüfen und das Fahrzeug ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Fahrzeugpapiere dürfen nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden. Die Kosten für Kraftstoff und Öl gehen zu Lasten des Mieters. Im Besonderen gilt, dass die Fahrzeuge der Performante Car Rental GmbH Nichtraucherfahrzeuge sind. Zuwiderhandlungen wirken ggf. Schadenersatz wegen Wertminderung bzw. Mehrkosten für Reinigung und/oder Ionisierung aus.
10. Reparaturen während der Mietzeit
1) Reparaturen während der Mietzeit dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
2) Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen, sofern nicht der Mieter für den Schaden haftbar ist.
3) Ist das Mietfahrzeug nicht mehr fahrfähig oder sind bei Weiterfahrt weitere Schäden am Fahrzeug zu befürchten, so ist dies sofort, auch an Sonn- und Feiertagen, über die Rufnummer 0176 55427235 dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter hat in diesen Fällen die weiteren Anweisungen des Vermieters abzuwarten.
11. Versicherung
1) Der Mieter haftet stets unbeschränkt bei: a) durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführten Schäden, b) Schäden infolge alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit, c) Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken (§ 6) entstanden sind, d) Unfallflucht gem. § 142 StGB. Haftpflicht: Das Fahrzeug ist gem. den jeweils gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) haftpflichtversichert. Zusätzlich ist das Fahrzeug vollkaskoversichert. Haftungsbeschränkungen für Unfallschäden am Mietwagen: Der Mieter haftet dem Vermieter bei Unfällen in Höhe der Selbstbeteiligung pro Schadensereignis am Mietwagen. Bei unklarer Rechtslage ist der Mieter dem Vermieter zur Vorleistung der Eigenbeteiligung bis zur endgültigen Klärung der Schuldfrage durch ein Gericht verpflichtet. Diebstahlversicherung: Das Mietfahrzeug ist mit einer Selbstbeteiligung des Mieters von 5.000 € – 20.000 € (je nach Fahrzeug) gegen Diebstahl versichert. Die Höhe der Selbstbeteiligung resultiert aus dem Umstand, dass bei fast allen Diebstählen in der Vergangenheit eine Einwilligung des Mieters oder seines Erfüllungsgehilfen (Fahrer) in die Tat nachgewiesen werden konnte.
12. Ortungssystem
Jedes Fahrzeug der Performante Car Rental GmbH ist mit Ortungssystemen ausgestattet, welche vor Missbrauch schützen sollen. So können verbotene Nutzungen vorgebaut bzw. geahndet werden.
13. Haftung des Mieters
A) Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeuges haftet der Mieter für reine Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Höchstbetrag, sofern er oder der Fahrer den Unfall verursacht hat.
B) Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht wurden.
C) Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziff. 8 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles gehabt.
D) Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziff. 3) oder zu verbotenem Zweck (Ziff. 6), durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des KFZ entstanden sind.
E) Bei Abschluss eines Teilkaskoschutzes haftet der Mieter je Teilkaskoschaden, insbesondere bei Brand, Entwendung, Haarwildschaden, mit einer Selbstbeteiligung von 5.000 € – 20.000 € (je nach Fahrzeug).
F) Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
G) Die Abtretung der Rechte aus diesem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen.
14. Beschlagnahmung, Sicherstellung und behördliche Maßnahmen
(1) Der Mieter haftet für alle Schäden, Kosten und Nachteile, die dem Vermieter dadurch entstehen, dass das Mietfahrzeug aufgrund des Verhaltens des Mieters oder eines Dritten, für den der Mieter einzustehen hat,
• beschlagnahmt,
• sichergestellt,
• einbehalten,
• als Beweismittel verwahrt,
• stillgelegt,
• oder auf sonstige Weise der Verfügungsgewalt des Vermieters entzogen wird.
(2) Der Mieter haftet in diesen Fällen insbesondere für:
a) den vollen Mietausfall, und zwar in Höhe der vereinbarten Tagesmiete für jeden Tag, an dem das Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht,
b) Abschlepp-, Verwahr- und Behördenkosten,
c) Rechtsanwalts- und Verwaltungskosten,
d) den vollständigen Fahrzeugwert, wenn das Fahrzeug eingezogen oder nicht herausgegeben wird (§ 74 StGB).
(3) Der Mieter haftet auch dann, wenn ihn kein strafrechtliches Verschulden trifft, sofern die Beschlagnahme durch sein Verhalten oder das Verhalten eines von ihm eingesetzten Fahrers verursacht wurde.
📌 Juristische Begründung / Paragraphen
Die Klausel stützt sich auf:
✔ § 280 BGB – Schadensersatzpflicht bei Pflichtverletzungen
Der Mieter verletzt seine mietvertraglichen Pflichten, wenn sein Verhalten (z. B. Straftat, Pflichtverletzung) zur Beschlagnahme führt.
✔ § 249 BGB – Schadensersatz / Naturalrestitution
Der Vermieter ist so zu stellen, wie er ohne das Ereignis stünde → Mietausfall ist ersatzfähig.
✔ § 535 Abs. 1 & 2 BGB – Pflicht des Mieters zur Zahlung der Miete
Bei Entzug der Nutzung durch sein Verhalten besteht Ersatzpflicht.
✔ § 546 BGB – Rückgabepflicht
Kann der Mieter das Fahrzeug nicht zurückgeben, haftet er.
✔ § 74 StGB – Einziehung von Tatmitteln
Wenn das Fahrzeug eingezogen wird, kann der Vermieter Ersatz verlangen.
15. Rückgabe des Fahrzeuges
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit der Performante Car Rental GmbH am vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Abgabeort, falls im Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Übernahmeort. Bei Versagen des km-Zählers erfolgt die Berechnung nach der kartenmäßigen Entfernung. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe verlängert sich der Vertrag automatisch um eine wie im Vertrag vereinbarte Periode oder es wird pro überschrittene Stunde die doppelte Stundenpauschale für das Fahrzeug fällig, es sei denn, der Mieter weist nach, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist. Der Vermieter ist berechtigt, nach seiner Wahl den ihm tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen. Der Mieter haftet bei nicht vereinbarter Verlängerung für den entstandenen Schaden. Auf dem Rückgabeprotokoll wird der Zustand des Fahrzeuges hinsichtlich etwaiger Schäden sowie Datum, Uhrzeit und km-Stand bei der Rückgabe protokolliert und durch Unterschrift des Vermieters bestätigt. Erst mit Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls durch den Vermieter gilt das Fahrzeug als zurückgegeben. Soweit der Mieter das Fahrzeug außerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf oder vor dem Betriebsgelände des Vermieters abstellt und den Fahrzeugschlüssel in den Briefkasten des Vermieters einwirft, so gilt das Fahrzeug hiermit noch nicht als an den Vermieter zurückgegeben. Erst mit Rückgabe des Fahrzeuges, wie zuvor beschrieben, geht die Gefahr wieder an den Vermieter über. Für Schäden und Verlust, die im Zeitpunkt zwischen Abstellen des Fahrzeugs durch den Mieter und der Möglichkeit der Begutachtung durch den Vermieter am Fahrzeug entstehen, haftet der Mieter vollumfänglich im Rahmen der üblichen Bestimmungen des Vertrages und dieser AGB.
16. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Performante Car Rental GmbH in Berlin. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.